Corona VO: relevante Vorgaben
Auszug aus den aktuellen Corona FAQs des Landes BW:
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Öffentliche und private Sportanlagen oder Sportstätten können zudem im Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.Als Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yoga studios, Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen gelten auch Räume die kurzfristig für diese Zwecke genutzt werden. Ein Yogakurs zum Beispiel darf also nicht einfach in eine andere Räumlichkeit außerhalb des Yogastudios verlegt werden. Daher sind entsprechende Kurse an Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen (mit Ausnahme von allgemeinbildenden Schulen und Hochschulen zum Studienbetrieb) nicht erlaubt.
Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung der Toiletten, Umkleiden und Duschen ist, dass sie nicht geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen. Unabhängig davon, wie viele Räume vorhanden sind, darf in geschlossenen Räumen wie einer Sportschule, einem Fitnessstudio, einer Kegelbahnanlage oder einer Tennishalle nur alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts trainiert werden.....
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